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Die Aufgaben des Landesschlichters

In der Nachkriegszeit wurde die Institution des Landesschlichters von den damaligen Alliierten eingeführt und auf Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 vom 20. August 1946 eingerichtet.

In der Tarifgeschichte Nordrhein-Westfalens konnte durch das Bestellen des Landesschlichters eine Vielzahl von Arbeitsniederlegungen und Streiks begrenzt oder vermieden werden.

Nordrhein-Westfalen ist eines der wenigen Länder, deren Landesregierung dieses für die Tarif- und Betriebsparteien kostenlose Angebot auch heute noch aktiv anbietet. Der Landesschlichter wird als unparteiischer und neutraler Moderator und Schlichter dann aktiv, wenn die Sozialpartner oder die Betriebsparteien dies freiwillig und gemeinsam wünschen.

Damit leistet die Landesregierung einen Beitrag zur Sicherung bzw. Wiederherstellung des Arbeitsfriedens im Konfliktfall. Denn die Unterstützung des Landesschlichters hilft, arbeitsrechtliche Schritte und Arbeitsniederlegungen zu vermeiden bzw. zu verkürzen, was zur Qualität des Standorts Nordrhein-Westfalen beiträgt.

Das Aufgabenprofil des Landesschlichters hat sich im Laufe der Jahrzehnte den veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Standen zunächst Schlichtungen bei Branchentarifauseinandersetzungen eindeutig im Vordergrund, hat sich u.a. aufgrund des Trends zur Verbetrieblichung der Tarifpolitik die Schlichtungs- bzw. Moderationstätigkeit in den letzten 10 – 15 Jahren stärker auf die betriebliche Ebene verlagert.

Mittlerweile übernimmt der Landesschlichter folgende Aufgaben:

Leitung des Tarifregisters NRW

Der Landesschlichter leitet das Tarifregister des Landes Nordrhein – Westfalen. Gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes werden im Tarifregister die abgeschlossenen Tarifverträge eingetragen.

Im Tarifregister Nordrhein-Westfalen werden sämtliche Tarifverträge gesammelt, die im Land Nordrhein-Westfalen gültig sind. Diese können überregional oder auch regional eingeschränkt abgeschlossen worden sein. Sie bilden die Grundlage für die Erteilung von Auskünften über Tarifverträge und deren Inhalte sowie für arbeitsmarkt-, tarif- und strukturpolitische Analysen für ganz Nordrhein-Westfalen.

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Schlichtung von Tarifstreitigkeiten

Der Landesschlichter kann von den Tarifvertragsparteien im Streitfalle angerufen werden. Seine Schlichtung ist kostenlos. In ihm finden die Tarifvertragsparteien eine Persönlichkeit,

  1. die die komplexe Tariflandschaft besonders gut kennt,
  2. die mit den Zielsetzungen und Empfindlichkeiten der Sozialpartner vertraut ist,
  3. deren Neutralität und Fachkompetenz von beiden Tarifpartnern als Voraussetzung für erfolgreiche Schlichtungen bekannt und akzeptiert ist.

Wenn sich die Tarifvertragsparteien nicht über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages einigen, kann im Vorfeld von Kampfmaßnahmen oder zur Vermeidung eines dauerhaften tariflosen Zustandes auf den Landesschlichter zurückgegriffen werden. Unter seiner Leitung werden die festgefahrenen Verhandlungen fortgesetzt. Der Landesschlichter bemüht sich, auch in bilateralen Verhandlungen mit den Sozialpartnern einen für beide Seiten tragbaren Kompromissvorschlag zu erarbeiten. Die Schlichtungsempfehlung kann den Mitgliedern der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften als vernünftige Alternative zum sonst drohenden Streik vermittelt werden. Ein Zwang zur Annahme des Schlichtervorschlags besteht grundsätzlich nicht. Die Sozialpartner können jedoch vereinbaren, dass sie sich einem Schlichterspruch unterwerfen werden.

Bestimmte Branchen bedienen sich regelmäßig des "Instrumentes" Landesschlichter. In einer Reihe von in Nordrhein-Westfalen geltenden Flächen- und Firmentarifverträgen ist der Landesschlichter als unparteiischer Vorsitzender von Schlichtungsstellen fest benannt. Diese werden gemäß ihrer jeweiligen Aufgabenstellung in ganz unterschiedlichen Fällen tätig, z.B. bei festgefahrenen Tarifverhandlungen oder wenn es um die Auslegung bestimmter tariflicher Regelungen geht (tarifliche Einigungsstellen).

Wird der Landesschlichter einseitig von einer Tarifvertragspartei angerufen, führt dies nicht selten dazu, dass es doch noch zu einer Verständigung der Sozialpartner untereinander kommt. Einvernehmliche Lösungen kommen mitunter auch im Zuge einer sogenannten "Shuttle-Diplomatie" durch den Landesschlichter zustande, ohne dass es gemeinsamer Schlichtungsrunden aller Beteiligten bedarf.

Tarifkonflikte bis hin zu längeren Arbeitskämpfen konnten in den vergangenen Jahren mit Hilfe des Landesschlichters u.a. im Bau- und Baunebengewerbe, im Friseur- und Gaststättengewerbe, im Gesundheitswesen, in der Ernährungs- und Getränkeindustrie, in der Metall- und Elektroindustrie, in der Möbelindustrie sowie im Bewachungsgewerbe und weiteren Dienstleistungsbranchen gelöst bzw. Arbeitskämpfe beendet werden.

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Betriebliche Bündnisse für Arbeit

Der Einsatz des Landesschlichters ist ebenfalls in einer Reihe von sog. Notlagen- oder Sanierungstarifverträgen verbindlich vorgesehen, z.B. wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen während der Laufzeit der betrieblichen Bündnisse für Arbeit gravierend verändern oder bei Streitigkeiten im Hinblick auf Vereinbarungen zum sog. Besserungsschein für die Belegschaft. Diese Sonder- oder Ergänzungstarifverträge sind häufig bereits mit Unterstützung durch den Landesschlichter abgeschlossen worden.

Neben den Tarifvertragsparteien sitzen hier auch Geschäftsführung und Betriebsrat des beteiligten Unternehmens mit am Verhandlungstisch. Themenschwerpunkte sind i.d.R. auch Anpassungen übertariflicher Regelungen und insbesondere Fragen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung.

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Moderation von Betriebskonflikten im Vorfeld von Einigungsstellen- und Arbeitsgerichtsverfahren

Die Moderation eines neutralen Außenstehenden spielt bei innerbetrieblichen Auseinandersetzungen eine immer größere Rolle. Mit dieser Methode gelingt es häufig, eine offene Konfrontation zwischen den Konfliktparteien zu vermeiden. Ob bei Umstrukturierungen, neuen Arbeitszeitregelungen, Vereinbarungen zu Weiterbildungsmöglichkeiten der Beschäftigten oder auch bei Maßnahmen zur Personalanpassung kann der Landesschlichter als Moderator diese Veränderungen vermittelnd begleiten.

Gerade Klein- und Mittelbetriebe können so Kosten und Imageschädigungen reduzieren, wenn nicht ganz ausschließen. Denn früh genug angefragt, können mit Hilfe der Wirtschaftsmoderation einvernehmliche Lösungen gefunden werden, von denen im besten Falle beide Seiten gleichermaßen profitieren.

Auch im Nachgang begleitet der Landesschlichter diesen manchmal sehr schwierigen Prozess, besonders dann, wenn von Zielvereinbarungen einseitig abgewichen wurde oder sich neue Konfliktfelder entwickelt haben.

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Vorsitz von betrieblichen Einigungsstellen

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ist bei Bedarf eine (betriebliche) Einigungsstelle einzurichten  – § 76 Betriebsverfassungsgesetz. Auch durch Betriebsvereinbarungen kann deren dauerhafte Einrichtung festgeschrieben werden.

Der unparteiische Vorsitzende, auf den sich beide Seiten verständigt haben, unterstützt im Konfliktfall eine Verständigung und die Erarbeitung eines tragfähigen Kompromisses. Diese Aufgabe kann grundsätzlich auch der Landesschlichter übernehmen.

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Vorsitz des Tarifausschusses NRW

Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen mit Gültigkeit für Nordrhein-Westfalen gibt es gem. § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifausschuss beim Arbeitsministerium des Landes Nordrhein- Westfalen. Den Vorsitz führt der Landesschlichter.

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Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung – Vermittlung zwischen Betrieben (Antragstellern) und Gewerkschaften

Die nordrhein-westfälische Landesregierung bezieht die Gewerkschaften bei Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung mit ein. Gemäß Förderrichtlinien werden bei Anträgen auf regionale Wirtschaftsförderung auch Stellungnahmen der Gewerkschaften eingeholt. Sie werden befragt, ob die Unternehmen, denen Investitionszuschüsse gewährt und für die Landesbürgschaften übernommen werden sollen, die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten.

Werden Bedenken formuliert, so finden unter Leitung des Landesschlichters Vermittlungsgespräche statt, in denen die Einwände der Gewerkschaften meistens ausgeräumt werden können. Beispielsweise dadurch, dass Informationsdefizite ausgeglichen, gegebenenfalls Verabredungen zu tarifrechtlichen Regelungen getroffen oder die Bildung eines Betriebsrates erörtert bzw. verabredet werden.

Diese nordrhein-westfalen-spezifische Regelung hat sich bewährt. Öffentlich geförderte Betriebe halten die rechtsverbindlichen Arbeitsschutzbestimmungen ein und strukturpolitische Maßnahmen erfahren die höchstmögliche Akzeptanz. Das erhöht sowohl die Attraktivität des Standorts Nordrhein-Westfalen als auch die Bereitschaft, Veränderungsprozesse aktiv mit zu gestalten.

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