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Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge, die in Nordrhein-Westfalen gelten, sind in unserem Verzeichnis aufgeführt.

Im Volltext finden Sie hier die Entgelttarifverträge, die ganz oder in Teilen allgemeinverbindlich erklärt wurden und ausschließlich in Nordrhein-Westfalen gelten.

Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe

Die Allgemeinverbindlichkeit für den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe besteht für einzelne Normen des Tarifvertrages und wurde zum 04. September 2012 erklärt.

"Die in den §§ 4, 5 und 10 aufgeführten Tarifgruppen 3 bis 9 und "Freie Vereinbarung" sowie die §§ 6 und 7 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen."

Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk

Die Allgemeinverbindlichkeit für den Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk besteht für den gesamten Tarifvertrag und wurde zum 1. August 2012 erklärt.

Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk

Die Allgemeinverbindlichkeit für den Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk besteht für den gesamten Tarifvertrag und wurde zum 1. August 2012 erklärt.

Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Allgemeinverbindlichkeit für den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe besteht für einzelne Normen des Tarifvertrages und wurde zum 01. Juli 2011, einzelne Regelungen zum 04. November 2011, erklärt.

„Von Nummer 2 die Lohngruppen 2 bis 4. und 5.c, 6., 16. und 19., Nummer 4 Ausbildungsvergütung, Nummer 5.4., Nummer 6 Überleitungsregelung zur Lohngruppe 6 und Nummer 8.2. und 8.3. sowie Anhänge und Protokollnotizen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.“