Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge, die in Nordrhein-Westfalen gelten, sind in unserem Verzeichnis aufgeführt.
Im Volltext finden Sie hier die Entgelttarifverträge, die ganz oder in Teilen allgemeinverbindlich erklärt wurden und ausschließlich in Nordrhein-Westfalen gelten.
Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe
Die Allgemeinverbindlichkeit für den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe besteht für einzelne Normen des Tarifvertrages und wurde zum 04. September 2012 erklärt.
"Die in den §§ 4, 5 und 10 aufgeführten Tarifgruppen 3 bis 9 und "Freie Vereinbarung" sowie die §§ 6 und 7 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen."
- Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe (PDF)
- Bekanntmachung vom 5. November 2012 (PDF)
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk
Die Allgemeinverbindlichkeit für den Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk besteht für den gesamten Tarifvertrag und wurde zum 1. August 2012 erklärt.
Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk
Die Allgemeinverbindlichkeit für den Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk besteht für den gesamten Tarifvertrag und wurde zum 1. August 2012 erklärt.
- Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende im Friseurhandwerk (PDF)
- Bekanntmachung vom 15. März 2013 (PDF)
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
Die Allgemeinverbindlichkeit für den Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe besteht für einzelne Normen des Tarifvertrages und wurde zum 01. Juli 2011, einzelne Regelungen zum 04. November 2011, erklärt.
„Von Nummer 2 die Lohngruppen 2 bis 4. und 5.c, 6., 16. und 19., Nummer 4 Ausbildungsvergütung, Nummer 5.4., Nummer 6 Überleitungsregelung zur Lohngruppe 6 und Nummer 8.2. und 8.3. sowie Anhänge und Protokollnotizen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.“


