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Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung

Unter Zeitarbeit versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Beschäftigte bei einem Zeitarbeitsunternehmen fest angestellt ist und zum Arbeitseinsatz für einen bestimmten Zeitraum an Kundenbetriebe überlassen wird. Zeitarbeit ist also ein festes, entweder befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit wechselnden Einsatzstellen. Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Vergütung hat, wenn gerade keine Arbeitsmöglichkeit für ihn besteht. Dieses besondere Beschäftigungs- und Vergütungsrisiko darf der Verleiher nicht vertraglich ausschließen.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Zeitarbeitsunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Beschäftigten die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleiherbetriebes zustehen. Dazu gehören neben der gleichen Vergütung z.B. auch die gleiche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche, Zulagen und Sonderzahlungen.

Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte für die Arbeitnehmerüberlassung unterschreitet.

Abweichende tarifliche Regelungen gelten nicht für Leiharbeiter, die zuvor aus einem Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber desselben Konzerns ausgeschieden sind.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zeitarbeit können Branchenzuschläge gelten, die von den Sozialpartnern ausgehandelt wurden. So gelten zum Beispiel ab dem 1. November 2012 Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemischen Industrie, ab dem 1. Januar 2013 für die Kautschuk verarbeitende Industrie und ab 1. April 2013 für den Schienenverkehrsbereich.

Arbeitgeber müssen den Beschäftigten darüber Auskunft geben, welcher Tarifvertrag für sie gilt. Sie sind zudem verpflichtet, die maßgeblichen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

Weitere Informationen über die Verbände der Zeitarbeitsunternehmen finden Sie auf den folgenden Webseiten:

Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Mit der Gesetzesänderung zum 01.05.2011 kann eine Lohnuntergrenze gemäß § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz per Rechtsverordnung erlassen werden. Die erste Verordnung über eine Lohnuntergrenzen in der Arbeitnehmerüberlassung vom 21.12.2011 verpflichtet Verleiher ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ein Mindeststundenentgelt ab dem 01. Januar 2012 zu zahlen.

Zeitarbeit und Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Nach § 8 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes müssen Zeitarbeitsunternehmen ihren Mitarbeitern die Arbeitsbedingungen und Entgelte eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gewähren, wenn  sie Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags fallen.

Die Arbeitnehmerüberlassung in das Bauhauptgewerbe hinein ist gemäß § 1 b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht zulässig.

Zeitarbeit in Nordrhein-Westfalen

Zeitarbeit

Hotline für Zeitarbeitbeschäftigte

Link-Tipp: Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Logo Zoll

Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen

Link-Tipp: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Logo des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Informationen zum Thema Arbeitsrecht