1. Größer
  2. Kleiner
  3. Kontrast
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. Kontakt
  4. Impressum
  5. Drucken

Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) tritt am 01. Mai 2012 in Kraft. Es verpflichtet Bieter im öffentlichen Vergabeverfahren eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie den im Rahmen der Ausführung des Auftrages einbezogenen Beschäftigten wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zahlen bzw. im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene einen repräsentativen Tarifvertrag anwenden. Die Tariftreuepflicht gilt entsprechend für die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgeltes, die durch einen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erlassene Rechtsverordnung vorgegeben sind. Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der vorgenannten Regelungen, so gilt die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung.

 

Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge dürfen keine Waren verwandt werden, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

 

Am 1. Februar 2013 ist die Repräsentative TarifverträgeVO (RepTVVO) in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Auftragnehmer im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs in Ausschreibungsverfahren verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Auftragsbearbeitung das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zu zahlen. In der RepTVVO sind die repräsentativen Tarifverträge aufgelistet.