Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Tarifvertraglicher Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sind Mindestbedingungen für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse festgelegt worden. Die ausländischen Unternehmen werden dadurch verpflichtet, sich den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen und allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Normen zu unterwerfen. Wegen der fehlenden für alle verbindlichen Gültigkeit der Lohntarifverträge wurden unter Bezugnahme auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz Tarifverträge über Mindestlöhne vereinbart und für diese das Verfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung durchgeführt.
Bisher gilt ein Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für das Baugewerbe (inkl. Baunebengewerbe, also Maler- und Lackiererhandwerk, Elektro- und Dachdeckerhandwerk), für das Gebäudereinigerhandwerk und die Abfallwirtschaft. Die Mindestlöhne müssen zwingend auch bei Arbeitsverhältnissen gezahlt werden, die zwischen einem ausländischen Unternehmen und seinen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.
Mit dem Inkrafttreten des neugefassten AEntG am 24. April 2009 können die gesetzlichen Verfahren zur Festsetzung branchenbezogener Mindestlöhne in den Branchen: Altenpflege und ambulante Krankenpflege, Sicherheitsdienstleistungen, Aus- und Weiterbildung nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, eingeleitet werden.
Durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz werden die im Ausland ansässigen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland einsetzen (Subunternehmen usw.), den hier geltenden gesetzlichen und tariflichen Normen unterworfen. Dies bedeutet, dass alle Gesetze und Tarifverträge, für die die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt ist, zwingend und unmittelbar gelten z.B.:
- Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04. Juli 2002, in der gültigen Fassung.
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999, in der gültigen Fassung.
- Bundesrahmentarifvertrag für gewerblichen Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995, in der gültigen Fassung
- Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000, in der gültigen Fassung
- Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Dachdeckerhandwerks vom 27. November 1990, in der gültigen Fassung.



