Arten der Tarifverträge
Tarifverträge regeln die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien zueinander.
Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vereinbaren darin verbindliche Rechtsnormen für das Arbeitsverhältnis und zu den jeweiligen Arbeitsbedingungen. Es gibt unterschiedliche Arten von Tarifverträgen:
- Branchen- / Flächentarifverträge
- Lohn- und Gehaltstarifverträge / Entgelt-Tarifverträge
- Rahmentarifverträge
- Manteltarifverträge
- Firmentarifverträge
- Anschlusstarifverträge
- Paralleltarifverträge
- Notlagen- oder Sanierungstarifverträge
- andere Tarifverträge
Branchen- / Flächentarifverträge
Flächentarifverträge sind solche Tarifverträge, bei denen zwischen den Tarifparteien vereinbart wurde, dass der Tarifvertrag für ganze Branchen und bestimmte regionale Bereiche - z.B. für ganz Nordrhein-Westfalen - gelten soll. Zurzeit gibt es etwa in 174 Wirtschaftszweigen in Nordrhein- Westfalen Flächentarifverträge.
Ein Flächentarifvertrag kann sowohl für nur eine oder aber auch für mehrere Wirtschaftszweige, wie z.B. die gesamte Metall- und Elektroindustrie Gültigkeit besitzen, so dass in solchen Fällen auch oftmals vom sogenannten Branchentarifvertrag gesprochen wird.
Lohn- und Gehaltstarifverträge / Entgelt-Tarifverträge
sind Verträge mit der kürzesten Laufzeit. In der Regel gelten sie ein Jahr. In ihnen werden fast ausschließlich die Höhe von Löhnen, Gehältern, Ausbildungsvergütungen (Entgelten) geregelt.
Rahmentarifverträge
haben meist eine längere Laufzeit. Sie beziehen sich zumeist auf die Beschreibung von Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmalen für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen und die Kriterien der jeweiligen Einstufung.
Manteltarifverträge
werden langfristig abgeschlossen. Sie enthalten vorwiegend die grundsätzlichen und allgemeingültigen Vereinbarungen zu konkreten Arbeitsbedingungen, wie Probezeit, Kündigungsfristen, Wochenarbeitszeiten, Regelungen zur Schichtarbeit u.ä.
Firmentarifverträge
Ein Unternehmen, das nicht in einem Arbeitgeberverband organisiert ist und besondere betriebliche Belange bezüglich der Wirtschaftskraft oder des Produktionsgegenstandes berücksichtigen möchte, kann bei Bedarf mit der zuständigen Fachgewerkschaft einen auf die besonderen Belange des Betriebes abgestimmten Tarifvertrag vereinbaren. Wegen der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs auf den Betrieb bzw. das Unternehmen werden diese Tarifverträge als Firmentarifverträge bezeichnet.
In Firmentarifverträgen werden auch häufig die Inhalte der branchenspezifischen Verbandstarifverträge übernommen. Man spricht dann von einem Anerkennungstarifvertrag.
Anschlusstarifverträge
Tarifverträge, die direkt im Anschluss an den Kündigungstermin mit den neu ausgehandelten Vereinbarungen wirksam werden, nennt man Anschlusstarifverträge.
Paralleltarifverträge
Hier werden Tarifverträge gleichen Inhaltes von verschiedenen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. Arbeitgeber abgeschlossen.
Notlagen- oder Sanierungstarifverträge
Firmenspezifische Abweichung von den Tarifstandards der jeweiligen Branche, um eine wirtschaftliche Notlage oder gar eine Insolvenz zu vermeiden. Zumeist Verzicht oder Teilverzicht auf Sonderzahlungen sowie Arbeitszeitverlängerung (ohne Lohnausgleich) bzw. Arbeitszeitverkürzungsmaßnahmen mit Besserstellungsvereinbarungen und i.d.R. Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen.
Andere Tarifverträge
Es gibt Tarifverträge, die für spezielle Regelungstatbestände oder neue tarifpolitisch besonders bedeutsame Sachverhalte abgeschlossen werden, z.B. zum Rationalisierungsschutz, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, über das Sozialkassenverfahren, Ergänzungsbeihilfe zur Alterssicherung, vermögenswirksame Leistungen. Diese Themen werden in vielen Tarifbereichen auch in Rahmen- oder Manteltarifverträgen aufgenommen. Dies ist von Branche zu Branche unterschiedlich und letztlich Ausdruck und Auswirkung der Tarifautonomie.