Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung wird der Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf alle Firmen und Betriebe eines Wirtschaftszweiges sowie die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erweitert. Rechtsgrundlage ist § 5 Tarifvertragsgesetz.
Die Vereinbarungen der Tarifparteien werden damit auch für die Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmen der Betriebe gültig, die nicht Tarifvertragspartei oder in Arbeitgeberverbänden bzw. Gewerkschaften organisiert sind. Dieses Instrument darf jedoch nur auf Antrag mindestens einer Tarifvertragspartei und beim Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen eingesetzt werden, wenn
- die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und
- ein öffentliches Interesse im Sinne des Tarifvertragsgesetzes vorliegt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung sorgt für gleiche Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und sichert zugleich Mindeststandards für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat sich u.a. besonders als Ergänzung und Sicherung der Tarifautonomie bei der Durchsetzung von branchenspezifischen Tarifvertragsnormen bewährt - z. B. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, wie die Sozialkassentarifverträge und Tarifverträge zur Alterssicherung im Baugewerbe.
Verfahren
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes (Arbeitsministerium/Senator für Arbeit) für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zur Aufhebung einer Allgemeinverbindlicherklärung übertragen. Es macht davon Gebrauch, wenn der räumliche Geltungsbereich nicht oder nur unwesentlich über den Bereich eines Landes hinausgeht. Zwingend an dieser Entscheidung beteiligt ist der Tarifausschuss entweder auf der Ebene des Bundes oder des Landes, der sich aus je drei
Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammensetzt.
- Weitere Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- Verzeichnis aller allgemeinverbindlichen Tarifverträge, die in Nordrhein-Westfalen gelten (PDF)
- Allgemeinverbindliche Entgelttarifverträge, die ausschließlich für Nordrhein-Westfalen gelten
Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge müssen von den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die sie abgeschlossen haben, zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Anschriften und Ansprechpartner, z.T. auch örtlich, finden sich bei dem BDA, dem DGB und den Einzelgewerkschaften.
Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Sofern eine Nachwirkung nicht durch den Tarifvertrag selbst oder die Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen wurde, gilt Folgendes:
Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, die bis zum Ablauf des Tarifvertrages begründet worden sind, gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz). Eine "andere Abmachung" braucht kein Tarifvertrag zu sein; es kann sich dabei auch um eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag handeln.
Für die Nachwirkung der Allgemeinverbindlichkeit gelten diese Regeln entsprechend. Die Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung besteht für die Außenseiter auch dann weiter fort, wenn für die durch Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, dieser aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurden ist.


